LG Limburg - Urteil vom 16.05.2007
2 O 368/06
Normen:
BGB § 253 Abs. 2;
Fundstellen:
SP 2007, 389

Schmerzensgeld für die Verursachung eines tödlichen Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Limburg, Urteil vom 16.05.2007 - Aktenzeichen 2 O 368/06

DRsp Nr. 2009/8037

Schmerzensgeld für die Verursachung eines tödlichen Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

1. Die objektiv am schwersten wiegende Folge des fahrlässigen Verhaltens der Beklagten, nämlich der Eintritt des Todes der Erblasserin, kann nach geltendem Recht bei der Schmerzensgeldbemessung nicht berücksichtigt werden, da das Gesetz in § 253 Abs. 2 BGB für eine Verletzung des Lebens keinen Schmerzensgeldanspruch vorsieht. 2. 4000 EUR Schmerzensgeld für eine Frau, als Fußgängerin bei einem Verkehrsunfall folgende Verletzungen erlitt und nach drei Stunden, in denen sie bei vollem Bewusstsein war, verstarb: Bruch im Bereich des zehnten Brustwirbelkörpers, eine komplexe Schädigung des Beckenbereiches (das Gelenk zwischen Kreuzbein und Darmbeinschaufel war beidseitig gesprengt. Schambein, Schambeinast und Sitzbein waren gebrochen), darüber hinaus gab es Brüche an den Köpfen des Schien- und Wadenbeines links, sowie am unteren Ende des rechten Wadenbeines und am linken Innenknöchel, das linke Kniegelenk und das rechte obere Sprunggelenk waren gesprengt, der innere Anteil der Kniegelenksfläche des linken Schienbeines war eingedrückt, daneben hatte das Opfer diverse Schnittverletzungen im Kopfbereich, Hautabschürfungen, Prellungen und starke innere Blutungen.

In dem Rechtsstreit