LG Landshut - Urteil vom 03.08.1982
4 O 101/82
Normen:
BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); BGB § 254 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 847 Abs. 1;

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 33,3 %

LG Landshut, Urteil vom 03.08.1982 - Aktenzeichen 4 O 101/82

DRsp Nr. 2007/21764

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 33,3 %

1500 DM [750 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/3 (Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes) aus Verkehrsunfall mit folgenden Verletzungen: Mehrere Schnittwunden am Kopf, Prellungen im Bereich des rechten Brustkorbs und Bauchs sowie diverse Prellungen und Blutergüsse am Körper.

Normenkette:

BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); BGB § 254 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 847 Abs. 1;