LG Osnabrück - Urteil vom 07.03.2007
3 O 2050/06
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1;

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Osnabrück, Urteil vom 07.03.2007 - Aktenzeichen 3 O 2050/06

DRsp Nr. 2009/8040

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

30000 EUR Schmerzensgeld sowie immaterieller Vorbehalt für eine Frau, die bei einem Verkehrsunfall folgende Verletzungen erlitt: Distale Radiusfraktur rechts, Nasenbeinfraktur mit Risswunde, Schnittverletzungen an Nase, Lippe und im Bereich der Augen, leichte Wunden am rechten Bein und an der rechten Hand, Prellungen des Brustkorbs, der rechten Schulter und beider Knie, Schock mit einer MdE von 100 % für 180 Tage und von 30 % auf Dauer. 36 Tage stationäre Behandlung (Erstversorgung orthopädisch und wegen der Nasenoperation, später wegen Auftretens von Morbus Sudeck), dann mehrmonatige ambulante physiotherapeutische Behandlung. Unfallfolgen: Verheilter Speichenbruch rechts (allerdings in Fehlstellung), Veränderungen am Handgelenk, deutliche Gebrauchseinschränkung des rechten Arms und der rechten Hand infolge Sudeck'scher Erkrankung mit diffuser Knochenentkalkung an Hand und Handgelenk, kosmetisch störende Deformierung der Nase und behinderte Nasenatmung mit der Notwendigkeit einer künftigen Korrekturoperation.

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.08.2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird der Klageantrag zu 1) abgewiesen.