1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.08.2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird der Klageantrag zu 1) abgewiesen.
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