LG Darmstadt - Urteil vom 31.05.2007
19 O 236/04
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1;

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Darmstadt, Urteil vom 31.05.2007 - Aktenzeichen 19 O 236/04

DRsp Nr. 2010/5068

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

1000 EUR Schmerzensgeld für eine Frau, die bei einem Verkehrsunfall ein Schleudertrauma der Hals-Wirbelsäule mit einer MdE von 100 % für 14 Tage erlitt. Berücksichtigung fand, dass ein bereits gebuchter Urlaub wegen der Unfallverletzung nicht angetreten werden konnte.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.876,35 Euro zzgl. 12,25 % Zinsen aus 2.288,71 Euro sowie 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 587,64 Euro seit 22.9.2004 zu zahlen.

Die Beklagten werden darüber hinaus als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 500 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 22.9.2004 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Für die Beklagten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung öder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Normenkette:

BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1;

Tatbestand: