LG Osnabrück - Urteil vom 30.04.2007
8 O 2851/04
Normen:
BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); BGB § 823 Abs. 1; BGB a.F. § 847 Abs. 1;

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Osnabrück, Urteil vom 30.04.2007 - Aktenzeichen 8 O 2851/04

DRsp Nr. 2010/5082

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

35000 EUR Schmerzensgeld für eine 41-jährige Frau (Beifahrerin), die bei einem Verkehrsunfall eine zweitgradig offene distale Patellatrümmerfraktur links, eine dislozierte Ulnafraktur links, eine Nasenbeinfraktur, eine Risswunde an der Stirn sowie Schnittwunden über beiden Ellenbogengelenken mit einer MdE von 20 % auf Dauer erlitt. 75 Tage stationäre Behandlung (sieben KH-Aufenthalte) mit zahlreichen Operationen. Über 120 Termine zur ambulanten Behandlung bei unterschiedlichen Ärzten. Als Dauerfolgen verblieben Patellatiefstand mit Zeichen einer leichten posttraumatischen Femoro-Patellargelenksarthrose sowie einer initialen Varusgonarthrose und zahlreiche Narben.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 8.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.12.2002 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 76 % und die Beklagten 24 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); BGB § 823 Abs. 1; BGB a.F. § 847 Abs. 1;

Tatbestand: