LG Schweinfurt - Urteil vom 01.06.2007
23 O 825/05
Normen:
BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); BGB § 823 Abs. 1; BGB § 847 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1;

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Schweinfurt, Urteil vom 01.06.2007 - Aktenzeichen 23 O 825/05

DRsp Nr. 2009/8041

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

75000 EUR Schmerzensgeld für einen Mann, der bei einem Verkehrsunfall folgende Verletzungen erlitt: Orbitadach-Fraktur links, Fraktur Os frontale links, linksfrontale intracerebrale Kontusionsblutung mit einer MdE von 100 % auf Dauer. 34 Tage stationäre Behandlung. Unfallfolgen: Verminderung der intellektuellen Leistungsfähigkeit (Gesamt-IQ von 68), Rezidivierende Kopfschmerzen, labiler Bluthochdruck, Konzentrationsstörungen, Sehstörungen, starke Einschränkung in der Leistungsfähigkeit, Gleichgewichtsstörungen, Persönlichkeitsveränderungen im Sinne apathischen Verhaltens und Antriebsminderung, Gedächtnisstörung, Schwindelanfälle, Gefühl, die Füße würden weggezogen, Ausfälle der rechten Körperhälfte, ständige Kopfschmerzen sowie Schmerzen im Nacken und Schultern, sexuell erektiles Versagen mit der Folge einer erheblichen Belastung der Ehe, Seitenneigung der Haiswirbelsäule mit Schmerzen, Rotationsschmerz der Halswirbelsäule und Steilstellung der Halswirbelsäule in dritter Ebene.