1. Die Beklagten zu 2) und 3) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 1.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 28. März 2002 zu zahlen.
2. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des ehemaligen Beklagten zu 1).
Die Beklagten zu 2) und 3) tragen die übrigen Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, falls der Kläger nicht vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
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