AG Berlin-Mitte - Urteil vom 20.04.2007
103 C 3073/03
Normen:
BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); BGB § 823 Abs. 1; BGB a.F. § 847 Abs. 1;

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

AG Berlin-Mitte, Urteil vom 20.04.2007 - Aktenzeichen 103 C 3073/03

DRsp Nr. 2010/2642

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1000 EUR Schmerzensgeld für einen Mann, der bei einem Verkehrsunfall eine HWS-Distorsion II. Grades erlitt. Die Nackenschmerzen seien etwa 12 Wochen nach dem Unfall verschwunden.

1. Die Beklagten zu 2) und 3) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 1.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 28. März 2002 zu zahlen.

2. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des ehemaligen Beklagten zu 1).

Die Beklagten zu 2) und 3) tragen die übrigen Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, falls der Kläger nicht vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Normenkette:

BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); BGB § 823 Abs. 1; BGB a.F. § 847 Abs. 1;

Tatbestand: