LG Passau - Urteil vom 21.10.1994
4 O 520/94
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StGB § 223 ;

Schmerzensgeld: Haftung des Schädigers für eine vorsätzliche Straftat, Ohrfeige durch einen Lehrer

LG Passau, Urteil vom 21.10.1994 - Aktenzeichen 4 O 520/94

DRsp Nr. 2007/17050

Schmerzensgeld: Haftung des Schädigers für eine vorsätzliche Straftat, Ohrfeige durch einen Lehrer

1500 DM [750 EUR] Schmerzensgeld bei Perforation des Trommelfells infolge einer Ohrfeige.2 Tage stationäre Behandlung.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StGB § 223 ;

Tatbestand:

Der Kläger besuchte 1993 die Klasse 8 A der Hauptschule B.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger Schmerzensgeld. Zur Begründung trägt er insbesondere Folgendes vor: