OLG Hamm - Urteil vom 15.02.2022
26 U 21/21
Normen:
BGB § 249; BGB § 278; BGB § 253 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2022, 640
NJW-RR 2022, 818
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 09.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 170/18

Schmerzensgeldanspruch wegen fehlerhafter ärztlicher BehandlungFehlende Aufklärung über BehandlungsalternativenVoraussetzungen einer hypothetischen Einwilligung (vorliegend verneint)

OLG Hamm, Urteil vom 15.02.2022 - Aktenzeichen 26 U 21/21

DRsp Nr. 2022/4377

Schmerzensgeldanspruch wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung Fehlende Aufklärung über Behandlungsalternativen Voraussetzungen einer hypothetischen Einwilligung (vorliegend verneint)

Vor der Injektionsbehandlung bei einer Epikondylitis humeri radialis (sog. Tennisarm) ist der Patient über Behandlungsalternativen aufzuklären. Dabei kommt es insbesondere auf die nichtoperativen Behandlungsmethoden (Medikamente, Infiltrationstherapie, physikalische Therapie und ruhigstellende Maßnahmen) an, weil die Therapie des Tennisarms seit Jahren äußerst umstritten ist.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 9. Dezember 2020 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert.

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 16. Mai 2018 zu zahlen.

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin

a)

von jeglichen materiellen Schäden freizustellen und

b)

jegliche nicht vorhersehbaren künftig entstehenden immateriellen Schäden zu ersetzen, die auf die fehlerhafte Behandlung vom 15. August 2017 zurückzuführen sind, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

3. 4. 5. 6.