AG Frankenthal - Endurteil vom 15.10.2014
3a C 158/13
Normen:
ZPO Rom II VO Art. 4 (IPR) § 287;

Schmerzensgeldbemessung bei Verkehrsunfall in Polen und Klage vor deutschem Gericht

AG Frankenthal, Endurteil vom 15.10.2014 - Aktenzeichen 3a C 158/13

DRsp Nr. 2017/15444

"Schmerzensgeldbemessung bei Verkehrsunfall in Polen und Klage vor deutschem Gericht"

Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.700,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 02.09.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

ZPO Rom II VO Art. 4 (IPR) § 287;

Tatbestand

Der Kläger mit Wohnsitz in Großniedesheim begehrt mit seiner der Regulierungsbeauftragten am 02.09.2013 zugestellten Klage die Zahlung restlichen Schmerzensgeldes von dem polnischen Kfz-Haftpflichtversicherer G... aufgrund eines Verkehrsunfalles, der sich am 03.10.2012 in Nysa in Polen ereignete.

Auf den Hinweis des Amtsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 15.08.2013 erklärt, dass der polnische Kfz-Haftpflichtversicherer Beklagte sei, die Zustellung lediglich an die Regulierungsbeauftragte erfolgen solle (Blatt 11 der Akten).

Nach polnischem materiellem Recht hat der Geschädigte einen Direktanspruch gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer.