BGH - Urteil vom 05.11.1996
VI ZR 275/95
Normen:
BGB § 847 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 847 Abs. 1 S. 1 Bemessung 6
DAR 1997, 70
DRsp I(147)332a-b
NJW 1997, 455
NZV 1997, 69
SP 1997, 69
VRS 92, 321
VerkMitt 1997, 25
VersR 1997, 122
ZfS 1997, 51
r+s 1997, 64
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg,
LG Oldenburg,

Schmerzensgeldmindernde Berücksichtigung der Teilnahme am Straßenverkehr; Bemessung des Schmerzensgeldes

BGH, Urteil vom 05.11.1996 - Aktenzeichen VI ZR 275/95

DRsp Nr. 1997/39

Schmerzensgeldmindernde Berücksichtigung der Teilnahme am Straßenverkehr; Bemessung des Schmerzensgeldes

»a) Die Teilnahme am modernen Straßenverkehr stellt ein sozialadaquates Verhalten dar. Es kann dem einzelnen daher im Schadensfall nicht schmerzensgeldmindernd angelastet werden. b) Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes kann es indessen geboten sein zu berücksichtigen, daß die zum Schaden führende Handlung des Schädigers nur eine bereits vorhandene Schadensbereitschaft in der Konstitution des Geschädigten ausgelöst hat und die Gesundheitsbeeinträchtigungen Auswirkungen dieser Schadensanfälligkeit sind.«

Normenkette:

BGB § 847 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 9. Dezember 1986 in B. ereignete.