BGH - Urteil vom 11.12.1956
VI ZR 286/55
Normen:
BGB § 847 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
BB 1957, 90
DfS Nr. 1993/2232
ES Kfz-Schaden N-1/4
NJW 1957, 383
VRS 12, 88
VersR 1957, 66

Schmerzensgeldrente bei dauerndem schweren Körperschaden

BGH, Urteil vom 11.12.1956 - Aktenzeichen VI ZR 286/55

DRsp Nr. 1993/2955

Schmerzensgeldrente bei dauerndem schweren Körperschaden

»Der Richter hat bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nach § 287 ZPO auch darüber zu befinden, welche Form der Entschädigung - Kapital oder Rente - den Zwecken des Schmerzensgeldes am besten gerecht wird. Ein dauernder schwerer Körperschaden kann die Gewährung einer Schmerzensgeldrente rechtfertigen.«

Normenkette:

BGB § 847 ; ZPO § 287 ;

Tatbestand:

Am 20.6.1953 hat der damals 13jährige Beklagte den 8jährigen Kläger beim Spielen mit einer Gerte ins rechte Auge getroffen, das entfernt werden mußte. Der Anspruch des Klägers auf Entschädigung seines nicht vermögensrechtlichen Schadens ist rechtskräftig dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Parteien streiten über die Höhe und Form (Kapital oder Rente) des zu entrichtenden Schmerzensgeldes.