LAG Chemnitz - Urteil vom 13.06.2017
3 Sa 556/16
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 254 Abs. 1; BGB § 276; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, vom 04.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 895/16

Schuldhafte Pflichtverletzung im ArbeitsverhältnisHaftung des Arbeitgebers für Pflichtverletzungen des ErfüllungsgehilfenMinderung des Schadensersatzes durch mitwirkendes VerschuldenBeschränkung der Arbeitnehmerhaftung nach dem Grad des Verschuldens

LAG Chemnitz, Urteil vom 13.06.2017 - Aktenzeichen 3 Sa 556/16

DRsp Nr. 2020/11713

Schuldhafte Pflichtverletzung im Arbeitsverhältnis Haftung des Arbeitgebers für Pflichtverletzungen des Erfüllungsgehilfen Minderung des Schadensersatzes durch mitwirkendes Verschulden Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung nach dem Grad des Verschuldens

1. Obliegt einem Finanzdirektor/einer Finanzdirektorin aus dem Arbeitsvertrag die Verantwortung für die Finanzbuchhaltung mehrerer Gesellschaften, die Führung der lokalen Controller und die Gewährleistung der genauen Verwaltung der Geldbestände, so darf die Veranlassung der Überweisung von Geldbeständen nur veranlasst werden, wenn dies im geschäftlichen Interesse der betreuten Gesellschaft(en) liegt. Verstößt der Finanzdirektor/die Finanzdirektorin gegen diese Pflicht, liegt bei mindestens gegebener Fahrlässigkeit schuldhaftes Verhalten i.S.d. § 276 Abs. 1 BGB vor. 2. Ist durch eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung einem Dritten kausal ein Schaden entstanden, ist der Schädiger zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Dabei haftet der Arbeitgeber seinen Vertragspartnern gem. § 278 Satz 1 BGB für schuldhaft begangene Rechtsverletzungen, die für ihn als Erfüllungsgehilfen eingesetzte Mitarbeiter/-innen begehen.