BGH - Beschluss vom 25.01.2022
3 StR 487/21
Normen:
StPO § 349 Abs. 4; StPO § 337 Abs. 1; StPO § 353 Abs. 2; StGB § 64;
Fundstellen:
NStZ 2022, 349
StV 2022, 289
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 22.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen Js 52816/20

Schuldspruch wegen Körperverletzung, Körperverletzung in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte, mit Beleidigung und mit Sachbeschädigung sowie wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte

BGH, Beschluss vom 25.01.2022 - Aktenzeichen 3 StR 487/21

DRsp Nr. 2022/4204

Schuldspruch wegen Körperverletzung, Körperverletzung in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte, mit Beleidigung und mit Sachbeschädigung sowie wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte

Mit der Begründung, der Alkohol- und Drogenrausch des Angeklagten sei selbstverschuldet gewesen, kann das Gericht die Anwendung des gemilderten Strafrahmens dann nicht ablehnen, wenn die Berauschung dem Täter nicht uneingeschränkt vorwerfbar ist, weil er alkoholkrank, alkoholüberempfindlich oder drogenabhängig ist.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 22. Juli 2021 aufgehoben in den Aussprüchen über

a)

die Einzelstrafen in den Fällen II. 1. a), II. 1. b) und II. 1. c) der Urteilsgründe,

b)

die Gesamtfreiheitsstrafe und

c)

die Dauer des Vorwegvollzugs eines Teils der Strafen vor der Maßregel;

jedoch bleiben die jeweils zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 4; StPO § 337 Abs. 1; StPO § 353 Abs. 2; StGB § 64;

Gründe