BGH - Beschluss vom 15.08.2023
4 StR 227/23
Normen:
StPO § 349 Abs. 2; StGB § 315b Abs. 1 Nr. 3; StGB § 315b Abs. 3; StGB § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a);
Fundstellen:
StraFo 2024, 160
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 16.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 116 Js 14023/22

Schuldspruch wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit schwerem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr

BGH, Beschluss vom 15.08.2023 - Aktenzeichen 4 StR 227/23

DRsp Nr. 2024/1830

Schuldspruch wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit schwerem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr

Ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 StGB kann im Falle eines sogenannten verkehrsfeindlichen Inneneingriffs auch durch einen Mitfahrer eines Kraftfahrzeugs in Mittäterschaft begangen werden.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 16. Dezember 2022 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2; StGB § 315b Abs. 1 Nr. 3; StGB § 315b Abs. 3; StGB § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a);

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit schwerem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).

I.

Das Landgericht hat - soweit für die Verurteilung von Bedeutung - folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: