BVerfG - Beschluß vom 29.11.1995
1 BvR 2203/95
Normen:
BImSchG § 40a Abs. 1, Abs. 2 ; GG Art. 1 Abs. 1 S. 2 Art. 2 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
BayVBl 1996, 175
DAR 1997, 66
EuGRZ 1996, 120
NJW 1996, 651
NVwZ 1996, 371
NZV 1996, 155
NuR 1996, 507
VerkMitt 1996, 44
ZUR 1997, 51
ZfS 1996, 157

Schutz der Bevölkerung vor unzumutbaren Ozon-Belastungen

BVerfG, Beschluß vom 29.11.1995 - Aktenzeichen 1 BvR 2203/95

DRsp Nr. 1996/21269

Schutz der Bevölkerung vor unzumutbaren Ozon-Belastungen

Die Entscheidung des Gesetzgebers, Schritte zur nachhaltigen Reduzierung der Ozon-Vorläufersubstanzen zu kombinieren mit kurzfristigen Verkehrsverboten, die ab einer Ozonkonzentration von 240 Mikrogramm/m3 Luft wirksam werden, erscheint aufgrund des derzeitigen Erkenntnisstandes nicht offensichtlich ungeeignet, die Bevölkerung vor unzumutbaren Ozon-Belastungen zu schützen und ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Normenkette:

BImSchG § 40a Abs. 1, Abs. 2 ; GG Art. 1 Abs. 1 S. 2 Art. 2 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

I.

Die minderjährigen Beschwerdeführer wenden sich gegen das Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 19. Juli 1995 (BGBl I S. 930), das Verkehrsverbote zur kurzfristigen Bekämpfung erhöhter Ozonkonzentrationen vorsieht. Sie sind der Auffassung, der Gesetzgeber verletze seine Pflicht zum Schutz vor Gesundheitsgefahren, weil die Verkehrsverbote erst bei einem inakzeptabel hohen Ozonkonzentrationswert zum Tragen kämen und deshalb die neue Regelung hinter dem bisher erreichten Schutzniveau zurückbleibe. Ihr Hauptantrag zielt auf die Wiedereinführung der früheren Rechtslage. Mit ihrem Hilfsantrag begehren sie die Reduzierung des in § 40 a BImSchG für die Verkehrsverbote maßgeblichen Grenzwertes.

II.