LG Saarbrücken, vom 03.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 481/04
Schutzbereich des § 20 StVO; Haftungsverteilung bei Kollision zwischen einem an einem haltenden Linienbus vorbeifahrenden PKW und einem die Fahrbahn überquerenden Fußgänger; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Geschädigten in Höhe von 40 %
OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.07.2007 - Aktenzeichen 4 U 338/06
DRsp Nr. 2007/22733
Schutzbereich des § 20StVO; Haftungsverteilung bei Kollision zwischen einem an einem haltenden Linienbus vorbeifahrenden PKW und einem die Fahrbahn überquerenden Fußgänger; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Geschädigten in Höhe von 40 %
1. Die Schutzvorschrift des § 20StVO umfasst den gesamten Haltevorgang eines Busses an der Haltestelle inklusive der An- und Abfahrphase, die sich zeitlich und räumlich unmittelbar anschließt. Die Sorgfaltspflichten des § 20 Abs. 1StVO bestehen daher auch noch, wenn der Bus bereits wieder angefahren ist und bereits ein paar Meter zurückgelegt hat.2. a) Vorsichtiges Vorbeifahren nach § 20StVO setzt eine mäßige Geschwindigkeit voraus. Eine Geschwindigkeit von 50 km/h ist deutlich zu hoch.
b) Den Fahrer des PKW, der § 20 Abs. 1StVO verletzt, trifft ein überwiegendes Verschulden (hier: 60 %).3. 9000 EUR Schmerzensgeld unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote von 40 % für einen 16-jährigen Mann (Fußgänger), der bei einem Verkehrsunfall eine stark dislozierte Unterschenkelfraktur links erlitt.80 Tage stationäre Behandlung (fünf KH-Aufenthalte, osteosynthetische Erstversorgung mittels Unterschenkelnagelung) mit insgesamt 10 Operationen; Komplikationen wegen einer Keiminfektion; zwischendurch Reha-Maßnahmen.
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