BGH - Urteil vom 19.09.1974
II ZR 73/72
Normen:
StVO (a.F.) § 13 ;
Fundstellen:
VersR 1975, 37

Schutzzweck des Rechtsfahrgebots

BGH, Urteil vom 19.09.1974 - Aktenzeichen II ZR 73/72

DRsp Nr. 1994/5565

Schutzzweck des Rechtsfahrgebots

1. Das Rechtsfahrgebot dient dem Schutz der Verkehrsteilnehmer, die sich in Längsrichtung auf derselben Straße bewegen, dagegen nicht der Sicherung von Personen, die diese Straße überqueren oder in sie einbiegen wollen. 2. Ein vorfahrtberechtigter Fahrer büßt daher den Schutz des ihm gegenüber einem Wartepflichtigen zur Seite stehenden Vertrauensgrundsatz nicht schon dadurch ein, daß er in Höhe einer Einmündung überholt und dabei die linke Fahrbahnseite in Anspruch nimmt.

Normenkette:

StVO (a.F.) § 13 ;
Fundstellen
VersR 1975, 37