Autor: Christian Sitter |
Der Unfallbeteiligte entfernt sich vom Unfallort, wenn er den unmittelbaren Unfallort so weit verlässt, dass er seiner Vorstellungspflicht nicht mehr genügen kann. Eine geringe Absetzbewegung mit einer gewissen räumlichen Trennung vom Unfallort genügt (Kudlich, in: BeckOK StGB, 58. Ed. 01.08.2023, StGB, § 142 Rdnr. 15), etwa die Weiterfahrt zum gegenüberliegenden Parkplatz. Einer genauen Eingrenzung der Entfernung in Metern bedarf es nicht (OLG Stuttgart, Urt. v. 14.04.1980 - 2 Ss 69/80, NJW 1981, 878), wenige Meter genügen aber auch nicht (AG Kerpen, Urt. v. 05.04.2005 -
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