OLG Koblenz - Urteil vom 08.02.1999
12 U 1934/97
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
DRsp I(145)535b
NZV 1999, 296
VersR 2000, 1415

Sicherungspflichten des Eisenbahnunternehmens zum Schutz der ein- und aussteigenden Fahrgäste: Gefahren durch Zwischenräume zwischen Bahnsteigkante und Wagentüren sowie durch den Tür-Schließmechanismus

OLG Koblenz, Urteil vom 08.02.1999 - Aktenzeichen 12 U 1934/97

DRsp Nr. 2004/1451

Sicherungspflichten des Eisenbahnunternehmens zum Schutz der ein- und aussteigenden Fahrgäste: Gefahren durch Zwischenräume zwischen Bahnsteigkante und Wagentüren sowie durch den Tür-Schließmechanismus

Grenzen der deliktsrechtlichen Pflicht des Eisenbahnunternehmers zur Sorge für die Sicherheit der Bahneinrichtungen - so auch im Hinblick auf den Schließmechanismus der Wagen.

Normenkette:

BGB § 823 ;
Fundstellen
DRsp I(145)535b
NZV 1999, 296
VersR 2000, 1415