OLG Hamm - Beschluss vom 31.08.2020
11 W 37/20
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2; ZPO §§ 567 ff.;
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 72/20
LG Bochum, vom 07.04.2020

Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von ProzesskostenhilfeVerletzung von VerkehrssicherungspflichtenMaßstäbe zu den Anforderungen an einzuhaltende Verkehrssicherungspflichten

OLG Hamm, Beschluss vom 31.08.2020 - Aktenzeichen 11 W 37/20

DRsp Nr. 2022/10972

Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe Verletzung von Verkehrssicherungspflichten Maßstäbe zu den Anforderungen an einzuhaltende Verkehrssicherungspflichten

Ein Gehweg mit einer losen Plattierung, scharfkantigen Niveauunterschieden, erheblichen Zwischenräumen zwischen Platten kann im Bereich eines Hauseingangs eine abhilfebedürftige Gefahrenstelle darstellen. Das gilt insbesondere dann, wenn die schadhafte Stelle nicht wegen ihrer Größe, farblichen oder sonstigen Beschaffenheit weithin so erkennbar ist, dass sich ein Fußgänger dem schadhaften Bereich nur mit größter Vorsicht nähern sollte.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 02.06.2020 wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 07.04.2020 teilweise abgeändert.

Der Antragstellerin wird für folgende Anträge vorläufig ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin T aus H bewilligt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 1.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.09.2019 zu zahlen;

2. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;