OLG Düsseldorf - Beschluss vom 22.07.2020
9 W 42/20
Normen:
BGB § 675h Abs. 2; GwG § 15;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 04.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 113/20

Sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen VerfügungFortsetzung von GirovertragsverhältnissenVerdacht der Terrorismusfinanzierung unter dem Deckmantel vermeintlich humanitär tätiger Vereine

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.07.2020 - Aktenzeichen 9 W 42/20

DRsp Nr. 2021/3038

Sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung Fortsetzung von Girovertragsverhältnissen Verdacht der Terrorismusfinanzierung unter dem Deckmantel vermeintlich humanitär tätiger Vereine

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 4. Juni 2020 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragstellerinnen zu tragen.

Normenkette:

BGB § 675h Abs. 2; GwG § 15;

Gründe

Die am 24. Juni 2020 eingegangene sofortige Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den ihnen am 10. Juni 2020 zugestellten Beschluss des Landgerichts, mit der sie sich gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wenden und eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Fortsetzung der jeweiligen Girovertragsverhältnisse erstreben, ist zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

1. Die Antragsgegnerin hat die mit den Antragstellerinnen, an denen im Iran ansässige Personen unmittelbar, im Falle der Antragstellerin zu 2. mittelbar beteiligt sind, bestehenden Giroverträge mit Schreiben vom 12. beziehungsweise 16. März 2020 wirksam gemäß § 675 h Abs. 2 BGB in Verbindung mit Nummer 26 Abs. 1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen gekündigt.