VGH Bayern - Beschluss vom 11.10.2017
11 CS 17.1223
Normen:
StVG § 2 Abs. 4 S. 2; StVG § 3 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 07.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen M 26 S 17.1426

Sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund der Eintragung mehrerer Sexualdelikte im Führungszeugnis

VGH Bayern, Beschluss vom 11.10.2017 - Aktenzeichen 11 CS 17.1223

DRsp Nr. 2018/13101

Sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund der Eintragung mehrerer Sexualdelikte im Führungszeugnis

Tenor

I.

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller und der Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 2 Abs. 4 S. 2; StVG § 3 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller und der Beigeladene wenden sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, D1E und DE des Antragstellers.

Mit Schreiben vom 8. Dezember 2016 teilte die Staatsanwaltschaft München I der Antragsgegnerin mit, der Antragsteller sei wegen Sexualstraftaten zum Nachteil von Minderjährigen erheblich vorbestraft und seit 2016 im Betrieb des Beigeladenen als Schulbusfahrer angestellt. Das Verhalten des Betroffenen während den Personenbeförderungen sei von den Eltern der Schulkinder als besorgniserregend wahrgenommen worden, aber nicht strafrechtlich relevant gewesen.