OLG Köln vom 29.11.1972
2 U 31/72
Normen:
BGB §§ 249, 254 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 1973, 97
DB 1973, 177
DRsp I(123)168d-e
ES Kfz-Schaden D-1/13
MDR 1973, 313
VerkMitt 1973, 26

Sonstige Kosten/Aufwendungen/Einbußen

OLG Köln, vom 29.11.1972 - Aktenzeichen 2 U 31/72

DRsp Nr. 1994/2138

Sonstige Kosten/Aufwendungen/Einbußen

»1. Die Häufigkeit von Verkehrsunfällen und die darauf beruhenden Regulierungsschwierigkeiten sind kein Grund dafür, die Grundsätze des geltenden Schadensersatzrechts über § 254 BGB abzuändern.2. Wird ein Personenkraftwagen total beschädigt, so hat der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer so lange Nutzungsausfall zu zahlen, wie der Geschädigte mangels Leistung des Schadensersatzes nicht in der Lage ist, einen Ersatzwagen zu kaufen (hier: 321 Tage).«2. Der wegen Kfz-Totalschadens Ersatzpflichtige hat auch für den Verlust eines bereits verdienten Schadensfreiheitsrabatts in der Haftpflichtversicherung einzustehen, der dadurch eintritt, daß infolge verzögerter Schadensregulierung die Prämienvergünstigung verfällt.

Normenkette:

BGB §§ 249, 254 Abs. 2 ;