Sorgfaltspflicht beim Rückwärtsfahren im Zu- und Ausfahrtbereich einer öffentlichen Tiefgarage
OLG Hamburg, Beschluss vom 12.11.1999 - Aktenzeichen 2 Ss 147/99
DRsp Nr. 2003/16348
Sorgfaltspflicht beim Rückwärtsfahren im Zu- und Ausfahrtbereich einer öffentlichen Tiefgarage
»Rückwärtsfahren auf einer Richtungsfahrbahn im Zu- und Ausfahrtbereich einer öffentlichen Tiefgarage unterliegt dem strengen Sorgfaltsmaßstab des § 9 Abs. 5StVO (in Abgrenzung zu OLG Frankfurt/M., DAR 1980, 247).«