BGH - Urteil vom 26.11.1985
VI ZR 149/84
Normen:
StVO § 18 Abs.3, Abs.5 Nr.1;
Fundstellen:
DRsp II(286)203e-f
MDR 1986, 397
NJW 1986, 1044
VerkMitt 1986, 42
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg,
LG Nürnberg-Fürth,

Sorgfaltspflichten bei Spurwechsel; Wechsel von der Beschleunigungs- auf die Überholspur

BGH, Urteil vom 26.11.1985 - Aktenzeichen VI ZR 149/84

DRsp Nr. 1992/4031

Sorgfaltspflichten bei Spurwechsel; Wechsel von der Beschleunigungs- auf die Überholspur

»Wer von der Beschleunigungsspur auf eine befahrene Autobahn auffährt, darf nicht "in einem Zug" auf die Überholspur fahren. Er muß sich vielmehr zunächst in den Verkehrsfluß auf der Normalspur einfügen und sich vergewissern, daß er durch das beabsichtigte Überholen auch solche Fahrzeuge nicht gefährdet oder behindert, die - für ihn kurzzeitig durch andere Fahrzeuge verdeckt - sich ihm auf der Normalspur mit hoher Geschwindigkeit von hinten nähern.«

Normenkette:

StVO § 18 Abs.3, Abs.5 Nr.1;

Tatbestand: