OLG Brandenburg - Urteil vom 23.06.2020
2 U 46/19
Normen:
BGB § 839a;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 28.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 21/19

Sorgfaltspflichten des gerichtlich bestellten Sachverständigen

OLG Brandenburg, Urteil vom 23.06.2020 - Aktenzeichen 2 U 46/19

DRsp Nr. 2020/11094

Sorgfaltspflichten des gerichtlich bestellten Sachverständigen

1. Von grober Fahrlässigkeit des gerichtlich bestellten Sachverständigen bei der Erstattung eines Verkehrswertgutachtens für ein Grundstück kann nicht ausgegangen werden, wenn er auf der Basis der vorhandenen Erkenntnisquellen und unter Offenlegung der verbleibenden Unwägbarkeiten eine Wertermittlung vorgenommen hat. 2. Die Unrichtigkeit des Gutachtens und Pflichtverletzungen des Sachverständigen können insbesondere nicht daraus hergeleitet werden, dass möglicherweise ein anderer Sachverständiger zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 28. Februar 2019 verkündete Urteil der 32. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin, Az. 32 O 21/19, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Neuruppin ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 994.253,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 839a;

Gründe:

I.