OVG Sachsen - Beschluss vom 03.02.2014
2 A 280/12
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; BBG § 75 Abs. 1 S. 1; StVO § 8 Abs. 1 S. 1; StVO § 8 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 24.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1146/10

Sorgfaltspflichten eines ein Dienstfahrzeug fahrenden Beamten bei der Einfahrt in eine Kreuzung

OVG Sachsen, Beschluss vom 03.02.2014 - Aktenzeichen 2 A 280/12

DRsp Nr. 2014/2935

Sorgfaltspflichten eines ein Dienstfahrzeug fahrenden Beamten bei der Einfahrt in eine Kreuzung

Zu den Sorgfaltspflichten eines ein Dienstfahrzeug fahrenden Beamten bei der Einfahrt in eine Kreuzung.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 24. Februar 2012 - 11 K 1146/10 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.615,40 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; BBG § 75 Abs. 1 S. 1; StVO § 8 Abs. 1 S. 1; StVO § 8 Abs. 2;

Gründe

Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg; der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an dem angegriffenen Urteil liegt nicht vor.

Der Kläger steht als Polizeibeamter im Dienst der Beklagten. Am 2. April 2008 fuhr er mit dem Dienstfahrzeug Ford Ka amtliches Kennzeichen BP........ in G...... bei starkem Regen vom K......platz kommend auf die gleichrangige N.....straße ein, wo er den in östliche Richtung fahrenden vorfahrtberechtigten nicht beladenen VW Autotransporter mit dem polnischem Kennzeichen DZU ..... streifte. Mit Bescheid vom 9. Dezember 2009 nahm die Beklagte ihn wegen des am Dienstwagen entstandenen Schadens in Höhe von 1.615,40 € in Anspruch.