LSG Hessen - Urteil vom 12.05.2022
L 1 BA 75/21
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1; SGB IV § 130; SGB IV § 131; BGB § 630a; IfSG § 36 Abs. 4;
Fundstellen:
NZS 2023, 276
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 02.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 184/17

Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit einer Ärztin für eine Erstaufnahmeeinrichtung für FlüchtlingeAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitAnforderungen an die Weisungsgebundenheit und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation

LSG Hessen, Urteil vom 12.05.2022 - Aktenzeichen L 1 BA 75/21

DRsp Nr. 2023/3433

Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit einer Ärztin für eine Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Anforderungen an die Weisungsgebundenheit und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation

Die Tätigkeit einer Ärztin für die Hessische Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge im Bereich der Erstuntersuchung und des Infektionsschutzes von untergebrachten Personen auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung erfolgt im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses.

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 2. September 2021 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

IV. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1; SGB IV § 130; SGB IV § 131; BGB § 630a; IfSG § 36 Abs. 4;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens über das Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses der Beigeladenen bezüglicher deren Tätigkeit als Ärztin.