LSG Hessen - Urteil vom 12.05.2022
L 1 BA 76/21
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1; SGB IV § 130; SGB IV § 131; BGB § 630a; IfSG § 36 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 02.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 278/17

Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit einer Ärztin für eine Erstaufnahmeeinrichtung für FlüchtlingeAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitAnforderungen an die Weisungsgebundenheit und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation

LSG Hessen, Urteil vom 12.05.2022 - Aktenzeichen L 1 BA 76/21

DRsp Nr. 2023/3434

Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit einer Ärztin für eine Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Anforderungen an die Weisungsgebundenheit und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation

Die Tätigkeit einer Ärztin für die Hessische Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge im Bereich der Erstuntersuchung und des Infektionsschutzes von untergebrachten Personen auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung erfolgt im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 2. September 2021 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1; SGB IV § 130; SGB IV § 131; BGB § 630a; IfSG § 36 Abs. 4;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens (§ 7a Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch [SGB IV]) über das Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses hinsichtlich der für den Kläger erbrachten Tätigkeit des Beigeladenen zu 1 als Arzt.