AG Neuss - Urteil vom 18.09.1996
42 C 270/96
Normen:
ADSp § 32 § 64 § 65b ;

Speditionsrecht: Voraussetzungen für eine Ver- oder Aufrechnung mit einer Gegenforderung

AG Neuss, Urteil vom 18.09.1996 - Aktenzeichen 42 C 270/96

DRsp Nr. 2007/17008

Speditionsrecht: Voraussetzungen für eine Ver- oder Aufrechnung mit einer Gegenforderung

Einer Ver- bzw. Aufrechnung steht § 32 ADSp entgegen, wonach gegenüber Ansprüchen aus dem Speditionsvertrag eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen, denen ein Einwand nicht entgegensteht, zulässig ist.

Normenkette:

ADSp § 32 § 64 § 65b ;

Gründe:

Die Klage ist zulässig und sachlich gerechtfertigt.

Das Amtsgericht Neuss ist gemäß § 65 b ADSp örtlich zuständig, da Neuss der Ort der Handelsniederlassung der Klägerin als Spediteur ist und die Parteien Vollkaufleute sind. Die Vereinbarung des Gerichtsstandes München hat die Beklagte nicht schlüssig dargelegt. Die Vorlage von einzelnen Ladeaufträgen, die den Rechnungen der Klägerin nicht zuordbar sind, ist insoweit nicht ausreichend.