Die Klage ist zulässig und sachlich gerechtfertigt.
Das Amtsgericht Neuss ist gemäß § 65 b ADSp örtlich zuständig, da Neuss der Ort der Handelsniederlassung der Klägerin als Spediteur ist und die Parteien Vollkaufleute sind. Die Vereinbarung des Gerichtsstandes München hat die Beklagte nicht schlüssig dargelegt. Die Vorlage von einzelnen Ladeaufträgen, die den Rechnungen der Klägerin nicht zuordbar sind, ist insoweit nicht ausreichend.
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