OLG Brandenburg - Urteil vom 25.01.2022
3 U 119/20
Normen:
BGB § 280; BGB § 249; BGB § 314 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 10.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 196/19

Sperrung eines Profils bei FacebookVorherige AbmahnungSofortige Kündigung eines Vertrages

OLG Brandenburg, Urteil vom 25.01.2022 - Aktenzeichen 3 U 119/20

DRsp Nr. 2022/2802

Sperrung eines Profils bei Facebook Vorherige Abmahnung Sofortige Kündigung eines Vertrages

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 10.08.2020 (Az.: 13 O 196/19) abgeändert und die Beklagte verurteilt,

das Facebook-Profil des Klägers mit dem Namen "(X) (Y)" wieder freizuschalten und

an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.029,35 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.09.2020 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Wert des Berufungsverfahrens: 15.000,00 €

Normenkette:

BGB § 280; BGB § 249; BGB § 314 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger gehört dem Bundesvorstand der NPD an, er ist Mitglied des Kreistages des Landkreises Oder-Spree. Im Rahmen seiner politischen Laufbahn war er Mitglied des Bundesvorstandes der Jugendorganisation der NPD, den JN (Junge Nationale). Diese ist als Jugendorganisation der NPD nicht selbst Partei.

Die Beklagte betreibt das Social Media Portal "Facebook".