LAG Köln - Urteil vom 02.10.2020
10 Sa 129/19
Normen:
BGB § 194 Abs. 1; BGB § 214; KSchG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 15.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 4584/18

Sportfotograf als ArbeitnehmerUnwirksame Kündigung eines SportfotografenKein Verfall des Urlaubs bei fehlender Mitwirkung des ArbeitgebersKeine Verjährung von Urlaubsansprüchen von 1991 bis 2018

LAG Köln, Urteil vom 02.10.2020 - Aktenzeichen 10 Sa 129/19

DRsp Nr. 2021/3982

Sportfotograf als Arbeitnehmer Unwirksame Kündigung eines Sportfotografen Kein Verfall des Urlaubs bei fehlender Mitwirkung des Arbeitgebers Keine Verjährung von Urlaubsansprüchen von 1991 bis 2018

Bei der Tätigkeit des Sportfotografen ist von einem Arbeitsverhältnis auszugehen, wenn eine Weisungsgebundenheit und eine persönliche Abhängigkeit besteht. Der Urlaubsanspruch verfällt nicht, wenn der Arbeitgeber seiner entsprechenden Hinweispflicht nicht nachgekommen ist.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.11.2018 - 10 Ca 4584/18 - teilweise abgeändert:

1.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung vom 20.06.2018 beendet worden ist.

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger aus den Jahren 1991 bis 2018 einen Urlaubsanspruch von 290 Tagen zu gewähren.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

BGB § 194 Abs. 1; BGB § 214; KSchG § 1 Abs. 2;

Tatbestand

1) 2) 3) 4) 1) 2)