Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.11.2018 -
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung vom 20.06.2018 beendet worden ist.
2.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger aus den Jahren 1991 bis 2018 einen Urlaubsanspruch von 290 Tagen zu gewähren.
3.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
III.Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
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