Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom 11. November 2022 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 28. Dezember 2022 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es im Tenor statt "1.072.919,52 €" "1.072.818,52 €" heißen muss.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Stellung einer Sicherheit für eine Werklohnforderung. Mit der Widerklage verlangt die Beklagte Schadensersatz.
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