Stillschweigende Vereinbarung eines Haftungsverzichts für einfache Fahrlässigkeit
BGH, Urteil vom 14.02.1978 - Aktenzeichen VI ZR 216/76
DRsp Nr. 1994/5323
Stillschweigende Vereinbarung eines Haftungsverzichts für einfache Fahrlässigkeit
Haftungsverzicht für einfache Fahrlässigkeit ist stillschweigend vereinbart, wenn der Halter eines Kraftwagens bei der gemeinsamen Heimfahrt von der Arbeitsstelle einen ihm unterstellten Arbeitskollegen beauftragte, das Steuer zu übernehmen, obwohl dieser hinsichtlich einer fahrlässig verursachten Verletzung des Halters als Insasse des Fahrzeugs keinen Versicherungsschutz genoß.
Normenkette:
AKB § 11 Abs. 3 ;
Hinweise:
So auch BGH v. 14.11.1978, VersR 1979, 136 = NJW 1979, 414 = VRS 56, 163 = MDR 1979, 300 = DAR 1979, 222 für den Fall einer gemeinsamen Urlaubsfahrt; BGH v. 15.01.1980, VRS 58, 333, wenn der alkoholisierte Halter ein besonderes Interesse daran hat, daß ein Mitfahrer das Steuer übernimmt. Siehe auch Weimar, DAR 1975, 34: "Schadensersatzansprüche bei Unfällen einer Kfz-Fahrgemeinschaft."
Fundstellen
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