BayObLG - Beschluß vom 09.02.1999
4 St RR 7/99
Normen:
GG Art. 103 Abs. 2 ; TKG § 86 Satz 1, § 95 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 1999, 33
CR 2000, 109
DAR 1999, 175
DÖV 1999, 520
NStZ 1999, 308

Strafbares Abhören eines Polizeifunks

BayObLG, Beschluß vom 09.02.1999 - Aktenzeichen 4 St RR 7/99

DRsp Nr. 1999/3931

Strafbares Abhören eines Polizeifunks

»1. Die Strafvorschrift des § 95 TKG entspricht dem aus Art. 103 Abs. 2 GG abgeleiteten Bestimmtheitsgebot.2. Strafbares Abhören liegt dann vor, wenn der Empfänger Nachrichten eines Polizeifunks mithört, nachdem er eine ihm bereits als Polizeifunk bekannte Frequenz eingestellt oder aber beim Suchlauf den Sender als Polizeifunk erkannt und ihn auf dem Scanner fixiert hat.3. Die Zuweisung bestimmter Frequenzen bzw. die CE-Kennzeichnung des Empfangsgeräts haben keinen Einfluß auf die Strafbarkeit des Abhörens von Nachrichten des Polizeifunks.«

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 2 ; TKG § 86 Satz 1, § 95 ;

Sachverhalt:

Der Angeklagte, der seit Jahren als CB-Funker tätig ist, erwarb einige Monate vor dem 18.12.1997 einen Scanner Pro 27, Realistic, der mit einem CE-Kennzeichen versehen ist. Der Angeklagte stellte hierauf zum Empfang von Nachrichten des Polizeifunks mehrere Frequenzen ein und hörte diese Nachrichten auch ab.

Nach Teileinstellung des Verfahrens verurteilte das Amtsgericht den Angeklagten am 8.4.1998 wegen unerlaubten Abhörens von Nachrichten in sechs Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 20 DM.