OLG Braunschweig - Urteil vom 18.10.2013
1 Ss 6/13
Normen:
StGB § 274 Abs. 1; StGB § 274 Abs. 2; StGB § 303; StGB § 303c; StGB § 304 Abs. 1; StGB § 306 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2; StGB § 316b Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 03.09.2012

Strafbarkeit des Inbrandsetzens einer GeschwindigkeitsmessanlageDefinition der technischen Einrichtung im Sinne des § 306 Abs. 1 Nr. 2 StGBDefinition der Anlage im Sinne des § 316b StGB

OLG Braunschweig, Urteil vom 18.10.2013 - Aktenzeichen 1 Ss 6/13

DRsp Nr. 2014/675

Strafbarkeit des Inbrandsetzens einer GeschwindigkeitsmessanlageDefinition der technischen Einrichtung im Sinne des § 306 Abs. 1 Nr. 2 StGBDefinition der Anlage im Sinne des § 316b StGB

§ 306 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB setzt voraus, dass die Tathandlung (hier: Inbrandsetzen einer Geschwindigkeitsmessanlage) generell als geeignet anzusehen ist, nicht nur den Eigentümer des Tatobjekts zu schädigen, sondern auch sonstige Rechtsgüter zu beeinträchtigen. Geschwindigkeitsmessanlagen sind als bloße Hilfsmittel der Bußgeldbehörde anzusehen und deshalb selbst weder Einrichtung noch Anlage i. S. d. § 316b Abs. 1 Nr. 3 StGB. Weil die Bußgeldbehörde jedenfalls primär das Ziel verfolgt, in repressiver Weise Ordnungswidrigkeiten zu ermitteln und zu ahnden, dient sie nicht der Abwehr von Gefahren für bedeutende Rechtsgüter und ist deshalb keine Einrichtung i. S. d. § 316b Abs. 1 Nr. 3 StGB. Eine Geschwindigkeitsmessanlage ist kein Gegenstand, der i.S.d. § 304 StGB zum öffentlichen Nutzen aufgestellt ist.

Unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum äußeren und inneren Tatbestand wird der Schuldspruch des Urteils des Landgerichts Braunschweig vom 3. September 2012 in Verbindung mit dem Urteil des Amtsgerichts Clausthal-Zellerfeld vom 27. März 2012 dahin abgeändert, dass der Angeklagte der Sachbeschädigung schuldig ist.