BGH - Beschluss vom 29.08.2017
4 StR 116/17
Normen:
StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; StGB § 24 Abs. 2 S. 1; StGB § 69; StGB § 69a;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 18.11.2016

Strafbefreiender Rücktritt von der versuchten Nötigung; Freiwillige Verhinderung der Tatvollendung

BGH, Beschluss vom 29.08.2017 - Aktenzeichen 4 StR 116/17

DRsp Nr. 2017/15026

Strafbefreiender Rücktritt von der versuchten Nötigung; Freiwillige Verhinderung der Tatvollendung

Bei der Tatbeteiligung mehrerer werden diejenigen Beteiligten nicht wegen Versuchs bestraft, die freiwillig die Tatvollendung verhindern. Dafür kann es genügen, wenn Mittäter im Fall eines unbeendeten Versuchs einvernehmlich nicht mehr weiterhandeln, obwohl sie dies könnten.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 18. November 2016 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

a)

soweit der Angeklagte im Fall III. 4 der Urteilsgründe verurteilt ist;

b)

in den Fällen III. 5 und 6 im Ausspruch über die Einzelstrafen;

c)

im Gesamtstrafenausspruch.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; StGB § 24 Abs. 2 S. 1; StGB § 69; StGB § 69a;

Gründe