BGH - Beschluß vom 26.10.2000
4 StR 340/00
Normen:
StGB § 323 a Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2001, 82
NZV 2001, 133
VRS 100, 25
Vorinstanzen:
LG Hof,

Strafzumessung beim Vollrausch

BGH, Beschluß vom 26.10.2000 - Aktenzeichen 4 StR 340/00

DRsp Nr. 2000/9721

Strafzumessung beim Vollrausch

Tatbezogenen Merkmalen der im Vollrausch begangenen Tat (wie etwa deren Art, Umfang, Schwere und Gefährlichkeit oder Auswirkungen) dürfen - anders als die Motive und die Gesinnung, die zu der im Rausch begangenen Tat geführt haben - grundsätzlich straferschwerend berücksichtigt werden.

Normenkette:

StGB § 323 a Abs. 1;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrausches in vier Fällen und vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Außerdem hat es seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und eine Sperrfrist von zwei Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bestimmt.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet, hat teilweise Erfolg.

1. Zum Schuldspruch rügt der Beschwerdeführer zu Recht, daß ihn das Landgericht in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe wegen rechtlich selbständiger Taten des Vollrausches verurteilt hat. Hat der Täter nämlich - wie der Angeklagte in den genannten Fällen - mehrere rechtswidrige Taten in demselben Rauschzustand begangen, so ist nur ein Vergehen des § 323a gegeben (BGHSt 13, 225; BGHR § 323a Abs. 1 Konkurrenzen 4).