Straßenbau in potenziellem EU-Vogelschutzgebiet - Straßenbauvorhaben; Planfeststellung; gerichtliche Überprüfung; erstinstanzliche Zuständigkeit des BVerwG; Planfeststellungsbehörde; Regelung der Behördenzuständigkeit durch Runderlass; Planungsschranken; Wasserschutzgebiet; faktisches Vogelschutzgebiet; potenzielles FFH-Gebiet; Auswahlermessen; Abwägungsgebot; Naturschutzbelange; naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
BVerwG, Urteil vom 22.01.2004 - Aktenzeichen 4 A 32.02
DRsp Nr. 2004/5362
Straßenbau in potenziellem EU-Vogelschutzgebiet - Straßenbauvorhaben; Planfeststellung; gerichtliche Überprüfung; erstinstanzliche Zuständigkeit des BVerwG; Planfeststellungsbehörde; Regelung der Behördenzuständigkeit durch Runderlass; Planungsschranken; Wasserschutzgebiet; faktisches Vogelschutzgebiet; potenzielles FFH-Gebiet; Auswahlermessen; Abwägungsgebot; Naturschutzbelange; naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
»1. Die Regelung des § 5 Abs. 1 VerkPBG, wonach das Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug über die im § 1 VerkPBG genannten Vorhaben entscheidet, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.2. Nach niedersächsischem Recht unterliegt die Bestimmung der Behördenzuständigkeiten keinem Gesetzesvorbehalt.3. Die Annahme, dass ein bestimmter Landschaftsraum ein faktisches Vogelschutzgebiet oder ein potenzielles FFH-Gebiet ist, braucht sich in der Regel dann nicht aufzudrängen, wenn weder das aktuelle IBA-Verzeichnis noch Äußerungen der EU-Kommission Anhaltspunkte dafür bieten, dass die in der Vogelschutzrichtlinie bzw. der FFH-Richtlinie aufgeführten Eignungsmerkmale erfüllt sind.«