Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist statthaft. Der Planfeststellungsbeschluß vom 29. Januar 1999 betrifft ein Vorhaben, das unter § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerkPBG fällt. Nach § 5 Abs 2 Satz 1 VerkPBG hat die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluß keine aufschiebende Wirkung. Jedoch kann das Bundesverwaltungsgericht, das nach § 5 Abs. 1 VerkPBG im ersten und letzten Rechtszug zuständig ist, nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO als Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 VerkPBG).
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