»1. Der Träger der Straßenbaulast hat bei der Errichtung von Bauten in Konkretisierung des § 4FStrG eigenverantwortlich zu bestimmen, welcher Sicherheitsstandard angemessen ist, um im Einzelfall Sicherheitsrisiken auszuschließen.2. Das Interesse, den finanziellen Aufwand für den Straßenbau gering zu halten, gehört zu den öffentlichen Belangen, denen in der planerischen Abwägung Rechnung zu tragen ist.«