BVerwG - Urteil vom 15.11.1990
2 WD 34/90
Normen:
SG § 10 Abs. 1 § 17 Abs. 2 S. 2 § 23 Abs. 1 ; StGB § 142 § 315c Abs. 1, Abs. 3 ; StVG § 21 ; WDO § 34 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerwGE 86, 357
Vorinstanzen:
TDG Mitte [Koblenz] - Urteil vom 20.03.1990 - M 6 VL 1/90,

Straßenverkehrsdelikte eines Soldaten in Vorgesetztenstellung

BVerwG, Urteil vom 15.11.1990 - Aktenzeichen 2 WD 34/90

DRsp Nr. 1996/9172

Straßenverkehrsdelikte eines Soldaten in Vorgesetztenstellung

»Zur Maßnahmebemessung bei außerdienstlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, Verkehrsunfallflucht und fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung eines Soldaten in Vorgesetztenstellung.«

Normenkette:

SG § 10 Abs. 1 § 17 Abs. 2 S. 2 § 23 Abs. 1 ; StGB § 142 § 315c Abs. 1, Abs. 3 ; StVG § 21 ; WDO § 34 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der Soldat, ein Unteroffizier, dem wegen Nötigung in Tateinheit mit Straßenverkehrsgefährdung die Fahrerlaubnis entzogen worden war, befuhr nachts die Bundesautobahn, prallte aufgrund seiner den Witterungsverhältnissen nicht angepaßten Geschwindigkeit gegen die mittlere Leitplanke und blieb mit dem Fahrzeug quer zur Fahrbahn auf dem Überholstreifen liegen. Nachdem er vergeblich versucht hatte, das Fahrzeug erneut zu starten, verließ er die Unfallstelle, ohne sie abzusichern. Ein nachfolgender Pkw- Fahrer konnte sein Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig zum Stehen bringen und prallte trotz Vollbremsung auf das verlassene Fahrzeug; dadurch entstand erheblicher Sachschaden. Der Soldat wurde später außerhalb des Bereiches der Bundesautobahn von der Polizei gestellt. Das Truppendienstgericht verurteilte ihn wegen eines Dienstvergehens zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten. Die dagegen gerichtete Berufung des Soldaten wurde vom Senat zurückgewiesen.

II.