BVerwG - Beschluß vom 09.09.1996
11 B 61.96
Normen:
StVZO § 12 § 156 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ; StPO § 359 Nr. 5 ;
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 20.05.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 19 A 6035/95

Straßenverkehrsrecht - Eignungszweifel bei Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad

BVerwG, Beschluß vom 09.09.1996 - Aktenzeichen 11 B 61.96

DRsp Nr. 2007/4076

Straßenverkehrsrecht - Eignungszweifel bei Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad

1. Ein Kraftfahrer muß die einschlägigen Feststellungen der rechtskräftigen Entscheidung des Strafgerichts insoweit gegen sich gelten lassen, als sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit, insbesondere Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO, ergeben. 2. Bei dem Inhaber einer Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge, der als Radfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 2,32 % am Straßenverkehr teilgenommen hat, bestehen in der Regel berechtigte Zweifel an seiner Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs, die die Verkehrsbehörde zur Anforderung eines Gutachtens einer medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle berechtigen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist ferner, daß bei Blutalkoholwerten von 1,6 % und mehr regelmäßig von einer dauerhaften und ausgeprägten Alkoholproblematik auszugehen ist.

Normenkette:

StVZO § 12 § 156 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ; StPO § 359 Nr. 5 ;

Gründe: