OVG Niedersachsen - Beschluß vom 28.04.1999
7 M 786/99
Normen:
PBefG § 2 § 13 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DÖV 1999, 1012
GewArch 2000, 337
NiedersRpfl 2000, 119
Vorinstanzen:
VG Osnabrück, vom 27.01.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 99/98

Straßenverkehrsrecht: Besitzstandsschutz im Personenbeförderungsrecht

OVG Niedersachsen, Beschluß vom 28.04.1999 - Aktenzeichen 7 M 786/99

DRsp Nr. 2007/13656

Straßenverkehrsrecht: Besitzstandsschutz im Personenbeförderungsrecht

§ 13 Abs. 3 PBefG spricht vom (früheren) "Unternehmer", ohne den Begriff an dieser Stelle näher zu definieren. Damit ist auf die in Abschnitt I des Gesetzes ("Allgemeine Vorschriften") und dort in § 3 PBefG enthaltene Legaldefinition zurückzugreifen. Dieser bezeichnet in seinem Absatz 1 als Unternehmer denjenigen, dem "die Genehmigung für einen bestimmten Verkehr (§ 9) und für seine Person ... erteilt wird". Dass damit, wie bereits der Wortsinn besagt, allein der Genehmigungsinhaber und kein anderer Berechtigter gemeint ist, wird nachfolgend durch § 3 Abs. 2 PBefG klargestellt. Dieser führt Pflichten auf, die der "Unternehmer oder derjenige" hat, "auf den die Betriebsführung übertragen worden ist". Danach ist der Betriebsführer also nicht Unternehmer, auch wenn er den Verkehr nach dem Gesetz ebenfalls "im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und und für eigene Rechnung betreibt".

Normenkette:

PBefG § 2 § 13 Abs. 3 ;

Gründe:

Der gegen diesen Beschluss gerichtete Antrag der Antragstellerin auf Zulassung der Beschwerde ist unbegründet. Keiner der von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe liegt

1.) An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses bestehen im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO146 Abs. 4 VwGO).