KG - Urteil vom 11.02.1982
12 U 2551/80
Normen:
BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StVO § 21a Abs. 1 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/86
VerkMitt 1982, 63
r+s 1983, 52
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 44/79

Straßenverkehrsrecht: Beweislastverteilung bei fehlender Benutzung des Sicherheitsgurtes durch den Geschädigten;

KG, Urteil vom 11.02.1982 - Aktenzeichen 12 U 2551/80

DRsp Nr. 1994/7928

Straßenverkehrsrecht: Beweislastverteilung bei fehlender Benutzung des Sicherheitsgurtes durch den Geschädigten;

1. Der Schädiger hat zu beweisen, daß die Verletzungen des nicht angeschnallten Geschädigten bei Benutzung des Sicherheitsgurtes nicht eingetreten wären.2. 50000 DM [25000 EUR] Schmerzensgeld wegen eines Verkehrsunfalls für eine 19-jährige Frau wegen folgender Verletzungen: schwere Kopfverletzungen, mehrere Schnittwunden auf der rechten Gesichtshälfte, eine etwa 10 cm lange bis zum oberen Teil der Ohrmuschel reichende, schräg verlaufende, breit klaffende Platzwunde, eine 1 cm lange Schnittwunde über der rechten Augenbraue und eine etwa 2 cm lange Schnittwunde unter dem linken Jochbein; Beinverletzungen mit einer MdE von 100 % für 630 Tage und 60 % auf Dauer.330 Tage stationäre Behandlung mit einem fünfwöchigen Koma, anschließend 285 Tage Aufenthalt in einer Rehabilitationseinrichtung.