OLG Celle - Urteil vom 09.09.2004
14 U 32/04
Normen:
BGB § 249 § 253 Abs. 2 § 823 Abs. 1 ; StVG § 17 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2004, 1673
OLGReport-Celle 2004, 523
SP 2004, 371
SP 2004, 371
VRS 107, 418
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 05.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 330/03

Straßenverkehrsrecht: Haftungsverteilung bei Kollision eines LKW mit Schnepflug und einem PKW in einem Trichter;

OLG Celle, Urteil vom 09.09.2004 - Aktenzeichen 14 U 32/04

DRsp Nr. 2004/15792

Straßenverkehrsrecht: Haftungsverteilung bei Kollision eines LKW mit Schnepflug und einem PKW in einem Trichter;

»1. Kommt es bei der Einfahrt eines Lkw's mit einem vorgebauten 4,5 m breiten Schneepflug in einen mind. 25 m breiten Trichter zu einer Kollision mit einem 80 cm vom rechten Fahrbahnrand befindlichen Pkw, hat der Halter des Lkw's vollen Schadensersatz zu leisten.2. Bei allen ab 1. Januar 2002 stattgefundenen Verkehrsunfällen billigt der der Senat in ständiger Rechtsprechung eine Unkostenpauschale von 25 Euro zu.3. Bei der Bemessung eines Haushaltsführungsschadens ist ein Stundensatz von 8 Euro gerechtfertigt.4. Einem Unfallgeschädigten steht für Unfallabwicklung eine Kostenpauschale von 25 EUR zu Verkehrsunfallgeschädigte können zusätzlich zu ihren übrigen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen eine Unfallkostenpauschale i.H.v. 25 EUR geltend machen. Damit sollen die ihnen durch den Unfall entstandenen Kosten für Porto, Telefon und Wege, die vor Gericht regelmäßig nur geschätzt werden können, abgegolten werden.«5. 1200 EUR Schmerzensgeld für Mann aus Verkehrsunfall bei HWS-Verletzung ersten bis zweiten Grades mit einer MdE von 100 % für 30 Tage.

Normenkette:

BGB § 249 § 253 Abs. 2 § 823 Abs. 1 ; StVG § 17 ;

Entscheidungsgründe:

(abgekürzt gemäß §§ 540, 313 a Abs. 1 ZPO):