OLG Nürnberg - Vergleich vom 10.02.1999
9 U 3538/98
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StVO § 3 Abs. 2a ;
Vorinstanzen:
LG Ansbach - Urteil vom 12.08.1998 - 2 O 857/97, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Straßenverkehrsrecht: Haftungsverteilung zwischen vom Gehweg abkommenden Kind und vorbeifahrendem LKW; Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Nürnberg, Vergleich vom 10.02.1999 - Aktenzeichen 9 U 3538/98

DRsp Nr. 2007/21652

Straßenverkehrsrecht: Haftungsverteilung zwischen vom Gehweg abkommenden Kind und vorbeifahrendem LKW; Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

100000 DM [50000 EUR] Gesamtentschädigung einschließlich Schmerzensgeld für einen 6-jährigen Jungen aus Verkehrsunfall mit folgenden Verletzungen: Polytrauma, Mehrfragmentfraktur des Beckens, Urethraabriß, stumpfes Bauchtrauma, Mehrfragmentfraktur des linken Unterarmes, Großflächige Weichteilverletzung der linken Hüfte und Oberschenkels, Weichteilverletzung des linken Unterarmes und Hand mit Sehnenverletzungen. 120 Tage stationäre Behandlung (4 KH-Aufenthalte) mit mehrfaher operativer Versorgung u.a. wegen der zahlreichen großflächigen Verletzungen mit Hautablederung und Keloidnarben sowie insbesondere wegen der kompletten Blasenkontinenz. Ausgedehnte Narbenzustände am linken Arm, am Unterbauch, an der linken Hüfte, linken Oberschenkel und rechten Oberschenkel. Bewegungseinschränkung im Bereich des linken Ellbogengelenks und Unterarms. Beinverkürzung links. Blaseninkontinenz mit Folge von rezidivierenden Harnwegsinfektionen. Die Haut ist leicht verletzlich, die allgemeine Hautfunktion eingeschränkt (Sensibilität, Wärmehaushalt, Schutz). Allgemeine Leistungseinschränkung. Haltungsschäden.