KG - Urteil vom 27.09.1984
12 U 284/84
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 833 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StVO § 2 Abs. 2 § 9 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/81
VerkMitt 1985, 18
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 499/82

Straßenverkehrsrecht: Linksabbiegen bei fehlender Sicht auf die Gegenfahrbahn; Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

KG, Urteil vom 27.09.1984 - Aktenzeichen 12 U 284/84

DRsp Nr. 1994/7874

Straßenverkehrsrecht: Linksabbiegen bei fehlender Sicht auf die Gegenfahrbahn; Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1. Hat der auf einer Straße mit zwei getrennten Fahrbahnen nach links Abbiegende aus baulichen Gründen keine Sicht auf den ihm nächstliegenden Fahrstreifen der Gegenfahrbahn, so daß er sich nicht in diesen hineintasten kann, muß er sich gegebenenfalls von einem Mitfahrer einweisen lassen. Ihn schützt nicht das für den Gegenverkehr geltende Rechtsfahrgebot.2. 5000 DM [2500 EUR] Schmerzensgeld wegen eines Verkehrsunfalls für folgende Verletzungen: Schädelprellung ohne neurologische Ausfallerscheinungen, Rißwunde am rechten Oberschenkel und Prellung des Beckens mit Ruptur der Schambeinfuge mit einer MdE von 70 % für 135 Tage, 30 % für 21 Tage 20 % für 300 Tage und 10 % auf Dauer.70 Tage stationäre Behandlung (2 KH-Aufenthalte) mit fünfwöchigem Katheter wegen Harnverhaltung, operative Beseitigung des Klaffens der Schambeinfuge von 3, 5 cm Diastase auf 1, 3 cm mit fester bindegewebiger Konsolidierung. Nachfolgeoperation zur Entfernung chirurgischen Materials. Bis zur Entfernung des chirurgischen Materials geringe Reizzustände.