BVerwG - Beschluß vom 29.08.1995
11 B 92.95
Normen:
StGB § 69 ; StVG § 2 § 4 ;
Vorinstanzen:
OVG Hamburg, vom 09.02.1995 - Vorinstanzaktenzeichen VII 42/94

Straßenverkehrsrecht: Überprüfung der Fahreignung trotz strafgerichtlicher Fahrerlaubnisentziehung

BVerwG, Beschluß vom 29.08.1995 - Aktenzeichen 11 B 92.95

DRsp Nr. 2007/13789

Straßenverkehrsrecht: Überprüfung der Fahreignung trotz strafgerichtlicher Fahrerlaubnisentziehung

1. Die Entziehung der Fahrerlaubnis im strafgerichtlichen Verfahren nach § 69 StGB ist eine Maßregel der Sicherung und Besserung (§ 61 Nr. 5 StGB) und hat allein das in einer rechtswidrigen Tat zum Ausdruck gekommene strafrechtlich relevante Verhalten des Kraftfahrers zum Gegenstand. 2. Demgegenüber hat die Verwaltungsbehörde nach §§ 2, 4 StVG die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Gesamtpersönlichkeit zu beurteilen, wobei alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände zu berücksichtigen sind, die über die körperliche und/oder geistige Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges Aufschluß geben können. Insofern dient eine von der Verwaltungsbehörde wegen Eignungszweifeln berechtigt angeordnete Beibringung eines Gutachtens der Feststellung, ob der Betreffende wegen normabweichenden Trinkverhaltens zum Führen eines Kraftfahrzeuges (weiterhin) geeignet ist.

Normenkette:

StGB § 69 ; StVG § 2 § 4 ;

Gründe:

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.